Mit Urteil vom 25.03.1999, 6 Ob 17/99i, entschied der OGH , dass die GmbH den Namen eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden in der Firma fortführen darf; Beschränkungen in der Fortführung müssen vereinbart werden. Im Beitrag werden der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe zusammengefasst wiedergegeben und Hinweise für die Praxis geboten.