Bezieht ein in Österreich ansässiger ehemaliger Dienstnehmer eines österr Unternehmens, der in seiner Aktivzeit auch in einer tschechischen Betriebstätte seines Arbeitgebers tätig war und mit den von seinem Arbeitgeber erzielten Einkünften gem Art 15 DBA-CSSR daher anteilig sowohl dem österr als auch dem tschechischen Besteuerungsanspruch unterlag, eine spätere Firmenpension, dann steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an dieser Pension gem Art 18 conv cit Österreich zu, ohne dass es zu einer Aufteilung der Besteuerungsrechte wie im Falle der Aktivbezüge kommt. Dies gilt sinngemäß auch für eine als Einmalzahlung geleistete Pensionsabfindung. (SWI 1999, 275)