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Stille Beteiligung nach spanischem Recht (EAS 1434 v 12.4.1999)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-SpanienÖStZ 1999, 436 Heft 16 v. 15.8.1999

Beteiligen sich österr Investoren an einer spanischen Kapitalgesellschaft in einer Weise, die einer gewerblich tätigen unechten stillen Gesellschaftsbeteiligung des österr Rechts vergleichbar ist, dann findet aus österr Sicht auf die daraus bezogenen Gewinn- und Verlustanteile Art 7 DBA-Spanien Anwendung. Art 7 Abs 7 DBA-Spanien bezieht sich zwar expressis verbis nur auf stille Gesellschaften des österr Rechts. Diese Bestimmung entfaltet aber nur hins echter stiller Gesellschaften normative Wirkung. Denn nach den Grundsätzen der Bilanzbündeltheorie sind Einkünfte gewerblicher Mitunternehmer (einschließlich jener aus einer unechten stillen Gesellschaft) auch ohne ausdrückliche Nennung dem Anwendungsbereich des Art 7 (Betriebstättenregel) unterstellt. Werden diese Einkünfte nach spanischem Recht als Zinsertrag qualifiziert, können sie ohne Rechtsverstoß der Zuteilungsregel des Art 11 zugeordnet und der spanischen Quellenbesteuerung unterzogen werden. Bei sachgerechter Auslegung des Methodenartikels (Art 24 DBA-Spanien) kann in diesem Fall keine Steuerfreistellungsverpflichtung Österreichs abgeleitet werden, da sich die Freistellungsverpflichtung des Ansässigkeitsstaats (Österreichs) nicht auf Einkünfte bezieht, die nach den Art 10, 11 und 12 in Spanien besteuert werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob Spanien diese Einkünfte tatsächlich besteuert, da es nach dem Abkommenswortlaut nur darauf ankommt, dass Spanien diese Einkünfte nach dem Abkommen besteuern darf. (SWI 1999, 311)

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