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Rückerstattungsfristen im Verhältnis zur Schweiz (EAS 1467 v 31.5.1999)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-SchweizÖStZ 1999, 436 Heft 16 v. 15.8.1999

Gem Art 9 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung zum DBA-Schweiz beträgt die Frist für die Einbringung von Rückerstattungsanträgen betr schweizerische Verrechnungssteuer lediglich drei Jahre. Ungeachtet des Umstandes, dass Österreich in reziproken Fällen auf der Grundlage des § 240 BAO idgF eine fünfjährige Rückerstattungsfrist akzeptiert, kann der Schweiz keine Abkommensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie für länger als drei Jahre zurückliegende Rückerstattungszeiträume die Steuerentlastung verwehrt. (SWI 1999, 313)

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