Gem Art 9 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung zum DBA-Schweiz beträgt die Frist für die Einbringung von Rückerstattungsanträgen betr schweizerische Verrechnungssteuer lediglich drei Jahre. Ungeachtet des Umstandes, dass Österreich in reziproken Fällen auf der Grundlage des § 240 BAO idgF eine fünfjährige Rückerstattungsfrist akzeptiert, kann der Schweiz keine Abkommensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie für länger als drei Jahre zurückliegende Rückerstattungszeiträume die Steuerentlastung verwehrt. (SWI 1999, 313)