Der Autor bespricht die Entscheidung des VwGH vom 23. 3. 1999, 97/14/0172, wonach ua die nachträgliche Erfassung von Beständen, Forderungen und Außenständen zum Bilanzstichtag nicht die Voraussetzung für eine laufende Buchführung nach § 4 Abs 1 EStG erfüllt.