EStG 1988: § 34 Abs 8
Mehraufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes werden - bis 1993 über Antrag des AbgPfl - durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S pro Monat der Berufsausbildung bei der Einkommensermittlung der Eltern berücksichtigt, wobei (im Streitzeitraum in dieser Fassung in Geltung befindlich) § 6 der V BMF 5. 12. 1988, BGBl 1988/675, normiert, dass dieser Pauschbetrag bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen ist.