EStG: § 20 Abs 1 Z 3 idF BGBl 1995/297 (anzuwenden ab 5. 5. 1995)
Der Berufungswerber nimmt als selbständig tätiger Warenpräsentator bei in Gasthäusern abgehaltenen Werbeveranstaltungen Bestellungen für verschiedene Produkte eines Handelsunternehmens (von dem er umsatzabhängige Provisionen erhält) entgegen.