UStG 1972 bzw 1994: § 2 Abs 1
In den Jahren 1992 bis 1994 errichtete der Bw ein Einfamilienhaus. Einige Teile bzw Räumlichkeiten desselben waren nach Angaben des Bw zur Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung gedacht. In diesem Ausmaß machte der Bw auch Vorsteuern aus den Errichtungskosten geltend. Seit der Fertigstellung des Hauses kam es - trotz mehrerer Inserate und der Beauftragung einiger Realitätenbüros zur Vermittlung von Mietern - zu keinem Abschluss von Mietverträgen. Ab Mitte des Jahres 1996 versuchte der Bw das Grundstück über einige Immobilienmakler zum Verkauf anzubieten. Im Juli 1997 wurde die Bewilligung zur Zwangsversteigerung des Grundstückes erteilt.