EStG 1988: § 16 Abs 1 , § 20 Abs 1
Abzugsfähige Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahme der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen. Fortbildungskosten umfassen somit jene Aufwendungen, die eine sinnvolle Karriereentwicklung innerhalb der gleichen Berufssparte ermöglichen. Dies ist anhand des Leistungsprofils des betreffenden Berufes (Berufsbild nach der Verkehrsauffassung) zu beantworten (VwGH 30.01.1990, 89/14/0227).