EStG 1988: § 4 Abs 4 , § 20 Abs 1
Steht ein Personal-Computer dem Sohn des AbgPfl zunächst in den Wohnräumen und später in dessen Zimmer im Internat zur Verfügung, wobei der Sohn den PC einerseits für eigene Zwecke und andererseits - nach den Behauptungen des AbgPfl - zur Ausführung von Arbeiten für den Betrieb des AbgPfl nutzte, so liegt ein Wirtschaftsgut des privaten Lebensbereiches (hierzu Doralt, EStG3, Tz. 22 zu § 20) vor, weshalb mangels nahezu ausschließlich betrieblicher Verwendung Aufteilungsverbot und absolutes Abzugsverbot gegeben waren.