EStG 1988: § 4 Abs 4 , § 19 Abs 2 und 3
Wird durch Verrechnungsweisung ein auf ein Abgabenkonto einbezahlter Betrag für die Umsatzsteuervorauszahlung eines bestimmten Monats gewidmet, werden aber weder in diesem Monat noch in diesem Jahr Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Umsatzsteuer (§ 19 Abs 2 UStG). Auch sonstige Steuertatbestände lagen nicht vor; nach Abgabe einer „Nullmeldung“ als Umsatzsteuervoranmeldung wurde dann der eingezahlte Betrag vom Finanzamt gutgeschrieben und zurückgezahlt.