Verluste, die eine schweizerische AG aus ihrer Beteiligung als Kommanditistin an einer österr KG erlitten hat und die nach einer Einbringung des KG-Anteils in die inländische Komplementärs-AG (100%ige Tochter der schweizerischen AG) durch den hiebei realisierten Einbringungsgewinn nicht aufgebraucht worden sind und die gem § 21 Z 1 UmgrStG zu keiner Verwertung in den Händen der (ehem) Komplementärs-AG Anrecht geben, können auch nicht auf der Grundlage von Art 24 DBA-Schweiz (Betriebstättendiskriminierungsverbot) in den Händen der schweizerischen AG einer weiteren Verwertung in Österreich zugeführt werden, selbst wenn die schweizerische AG in der Folge Gewinne im Rahmen einer neu errichteten inländischen Betriebstätte erzielen sollte (EAS 1397). Sollte allerdings die schweizerische AG keine Welteinkünfte in solcher Höhe erzielen, dass diese die in Österreich erlittenen Verluste übersteigen, dann bliebe ihr bereits nach inländischem Recht (§102 Abs 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988) die inländische Verlustvortragsfähigkeit grundsätzlich erhalten. Ein Verlust des Verlustvortragsrechts würde allerdings dann eintreten, wenn keine ausreichenden Nachweise über den Fortbestand der „Identität“ (§ 8 Abs 4 Z 2 zweiter Satz KStG betr Fälle des schädlichen „Mantelkaufs“) der schweizerischen AG erbracht werden können (EAS 1418). (SWI 1999, 146, 189)