Hat sich eine deutsche Vertriebstochtergesellschaft mit inländischer Vertriebsniederlassung gegenüber ihrer niederländischen Muttergesellschaft verpflichtet, eine umsatzabhängige Markenlizenzgebühr zu zahlen und ist folglich in die Lizenzgebührenberechnungsgrundlage auch der Umsatz der österr Vertriebsniederlassung einzubeziehen, so ist der Lizenzgebührenaufwand in diesem Ausmaß der österr Niederlassung anzulasten, sofern die Anlastung einer gesonderten Markenlizenzgebühr durch den Warenproduzenten an seine Händler dem Fremdverhaltensgrundsatz entspricht. Die niederländische Gesellschaft ist mit diesen Lizenzgebühren gem § 98 Z 6 EStG 1988 in Österreich steuerpflichtig, wobei diese Steuerpflicht vom deutschen Lizenznehmer gem § 99 Abs 1 Z 3 EStG 1988 durch Steuerabzug wahrzunehmen ist, wobei das DBA-Niederlande aufgrund der Ansässigkeit des Empfängers grundsätzlich anwendbar ist. Art 13 DBA-Niederlande gilt jedoch nur für „aus Österreich stammende“ Lizenzgebühren. Da jedoch der Zahler der Lizenzgebühren in Deutschland ansässig ist, stammen sie aus Deutschland. Eine dem Art 11 Abs 5 OECD-MA nachgebildete Quellendefinition zugunsten des Betriebstättenstaates fehlt im DBA-Niederlande. Doch auch im Falle der sinngemäßen Anwendung von Art 13 käme das in Art 13 DBA-Niederlande vorgesehene 10%ige Quellenbesteuerungsrecht für Schachtellizenzen nicht zum Tragen, da dieses Quellenbesteuerungsrecht nur dann eingreift, wenn die zahlende Gesellschaft in Österreich ansässig ist. Art 13 conv cit würde daher Österreich das Besteuerungsrecht entziehen.