DBAs unterliegen wie alle anderen Staatsverträge den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Art 31 WVK, BGBl 1980/40; sie müssen danach im Lichte ihres Zieles und Zweckes ausgelegt werden. Kernziel und Zweck eines DBA ist die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die zum Nachteil eines oder beider Vertragsstaaten für Steuerumgehungszwecke genutzt werden können. Daher wird auch die Wirksamkeit einer innerstaatlichen Missbrauchsabwehrgesetzgebung durch DBAs nicht unterbunden (vgl in diesem Sinne Z 22 und 23 OECD-Kommentar zu Art 1 OECD-MA).