Zuwendungen einer österr Privatstiftung an eine in Liechtenstein ansässige Person sind im allgemeinen nicht als „Dividenden“ zu klassifizieren, da der Begünstigte keine „aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammenden Einkünfte“ bezieht. Sie fallen daher nicht unter Art 10 sondern unter Art 21 DBA-Liechtenstein („nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte“). Der liechtensteinische Empfänger ist daher zur vollständigen KESt-Entlastung in Österreich berechtigt. Handelt es sich beim Empfänger um eine liechtensteinische Stiftung, die vom Begriff der „Gesellschaft“ iSd Abkommens erfasst ist, muss zunächst geprüft werden, ob diese gem Art 26 conv cit abkommensberechtigt ist. Selbst wenn die Abkommensberechtigung dem Grunde nach gegeben sein sollte, kann die Frage, ob auch für die liechtensteinische Stiftung die Berechtigung zur KESt-Entlastung besteht, nicht ohne weiteres bejaht werden, wenn hiedurch die Möglichkeit eröffnet würde, dass die das inländische Stiftungsvermögen kontrollierenden Personen die sie sonst treffende KESt-Pflicht umgehen können. (SWI 1999, 149)