Die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer staatlichen (italienischen) Universität wird im Regelfall als Ausübung öffentlicher Funktionen anzusehen sein. Kommt daher Art 20 DBA-Italien wegen Überschreitens der Zweijahresfrist nicht zum Tragen, ist Italien berechtigt, die Einkünfte eines in Österreich ansässigen Universitätslektors an einer italienischen Hochschule der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Österreich hat diese Bezüge steuerfrei zu stellen. Wäre jedoch die Ausübung der Lehrtätigkeit aufgrund des nicht-staatlichen Charakters der Lehranstalt nicht als Ausübung einer öffentlichen Funktion anzusehen, käme nicht Art 19 sondern Art 15 DBA-Italien zur Anwendung, was zur Folge hat, dass die österr Steuerpflicht erhalten bleibt und die italienische Quellensteuer auf die österr Einkommensteuer gem Art 23 conv cit anzurechnen ist. (SWI 1999, 192)