Im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung mit der deutschen Finanzverwaltung wurde mit dieser das Einvernehmen erzielt, entsprechend der deutschen Rechtsauffassung Kapitalgesellschaften stets als Arbeitgeber ihrer eingetragenen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder zu werten (vgl AÖFV 1998/70, Abs 7). Wird für die Betrauung eines in Österreich ansässigen Dienstnehmers einer österr Kapitalgesellschaft mit der Geschäftsführung der deutschen Tochtergesellschaft der Gestaltungsweg eines zweiten Dienstverhältnisses gewählt, so gewährleistet diese Gestaltung sowohl auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts als auch auf jener des zwischenstaatlichen Steuerrechts deckungsgleiche Beurteilungen. Im Verhältnis der Verwendung des Dienstnehmers werden beide Kapitalgesellschaften den Lohnaufwand zu tragen und nach den Vorschriften des jeweiligen innerstaatlichen Rechts dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen haben. Die von der deutschen Kapitalgesellschaft gezahlten Bezüge sind in Österreich gem Art 15 DBA-Deutschland von der inländischen Steuerpflicht ausgenommen und finden lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehalts Berücksichtigung. (SWI 1999, 191)