Tritt ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer österr GmbH die Alterspension an und erhält er von der österr Gesellschaft die vertraglich vereinbarte Firmenpension, unterliegt diese in Österreich der Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Dieser Auffassung liegt die mit der deutschen Finanzverwaltung im Verständigungsprotokoll vom 3.12.1997 getroffene Vereinbarung zugrunde, dass - mangels einer besonderen Pensionsbesteuerungsregel im Geltungsbereich des Art 8 DBA-Deutschland - auch an den nachträglichen Einkünften das Besteuerungsrecht nach Art 8 jenem Staat überlassen bleibt, in dem die die Einkünfte hervorbringende Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl auch EAS 1153, ÖStZ 1998/4, 82). (SWI 1999, 190)