Gewinne einer im Rahmen einer Inlandsbetriebstätte operativ tätigen „Tochter-GmbH & Co KG“ einer deutschen „Mutter-GmbH & Co KG“, an der ausschließlich in Deutschland ansässige Personen beteiligt sind, wobei die deutsche KG sowohl einziger Gesellschafter der inländischen Komplementär-GmbH der KG als auch deren einziger Kommanditist ist, sind gem Art 4 DBA-Deutschland in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen. Die Gewinne der inländischen Komplementär-GmbH unterliegen der inländischen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Hins des auf die Kommanditbeteiligung entfallenden Gewinnanteils ist grundsätzlich auf die in Deutschland ansässigen Gesellschafter der deutschen Mutter-GmbH & Co KG durchzugreifen. Solange keine „mehrstöckige“ Konstruktion mit einer nicht mehr sinnvoll erfassbaren Menge an Unterbeteiligten vorliegt, findet die Sonderregelung des § 99 Abs 1 Z 2 EStG 1988 (20%iger Steuerabzug) im allgemeinen keine Anwendung (vgl EAS 064). Dieser Durchgriff wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass an der inländischen Personengesellschaft auch inländische Gesellschafter beteiligt sind. „Teilhaber“ iSd § 188 Abs 3 BAO sind nicht nur physische und juristische Personen, sondern auch Personenhandelsgesellschaften (vgl Stoll , BAO, 1981, sowie Ritz, BAO, § 188 Tz 2). Die Einkünfte bei der inländischen Tochter-KG sind daher im Feststellungsbescheid nur auf die inländischen Gesellschafter sowie auf den deutschen Teilhaber (die deutsche Mutter-KG) aufzuteilen. Dieser der deutschen KG zufallende Gewinnanteil ist jedoch nicht in den Händen der deutschen KG, sondern in jenen der Gesellschafter der deutschen KG zu erfassen. Für die deutsche KG ist jedoch kein nachgeschaltetes Feststellungsverfahren durchzuführen. (SWI 1999, 187)