Auch Geldspielautomaten sind als Betriebstätte anzusehen. Schließt ein deutsches Unternehmen mit österr Hotels Verträge ab, denen zufolge es berechtigt wird, in den Hotels Geldspielautomaten aufzustellen, mietet es sonach die Aufstellungsorte, dann unterliegen die hiedurch erzielten Gewinne gem Art 4 DBA-Deutschland in Österreich der Besteuerung. Vermietet hingegen das deutsche Unternehmen die Geräte lediglich an die österr Hotels, dann sind die aus der Vermietung erzielten Einkünfte gem Art 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wobei sich im Regelfall bereits nach § 98 EStG 1988 keine beschränkte Steuerpflicht für das deutsche Unternehmen ergeben wird. Vermietete Einrichtungen begründen keine Betriebstätten des Vermieters, sondern zählen zur Betriebstätte des sie kommerziell nutzenden Mieters. (SWI 1999, 172)