Vergibt eine österr Kapitalgesellschaft einen kurzläufigen Kredit iHv 100 Mio S an eine brasilianische Bank, wobei nach den getroffenen Abmachungen im wirtschaftlichen Ergebnis einerseits Zinsen iHv 21 Mio S geleistet und gleichzeitig eine Darlehensrückzahlung von 80 Mio S erfolgen soll, dann kann eine solche Kapitalanlage in wirtschaftlicher Hinsicht nur so verstanden werden, dass hiebei ein Netto-Kapitalertrag von 1 Mio S erzielt werden soll. Falls keine weiteren Aufwendungen mit dieser Transaktion im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, führt die Transaktion zu einer österr Steuerbelastung von 340.000 S (34 % von 1 Mio S). Dieser Betrag stellt zugleich den Höchstbetrag iSd Art 23 Abs 4 DBA-Brasilien für die Anrechnung der brasilianischen Steuer dar. Wird in Brasilien tatsächlich keine Steuer erhoben, so ist auch die Anrechung einer fiktiven brasilianischen Steuer iHv 25 % gem Art 23 Abs 5 DBA-Brasilien (matching credit) mit dem Betrag von 340.000 S begrenzt. Eine Abkommensauslegung, derzufolge der mit der Transaktion verbundene Aufwand nicht berücksichtigt und damit die Körperschaftsteuerbelastung für die Inlandseinkünfte herabgesetzt würde, stünde mit dem Ziel und Zweck des Abkommens (Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung) nicht im Einklang und könnte daher iSd Art 31 WVK als nicht rechtsrichtig angesehen werden. (SWI 1999, 148)