EStG 1988: § 10 Abs 3
Gemäß § 10 Abs 3 EStG steht für Gebäude ein Investitionsfreibetrag nur dann zu, wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen (oder Arbeitnehmerwohnstätten darstellen).
Gemäß BMF-Erl AÖF 1994/75, Pkt 2.2.1, steht bei zur entgeltlichen Überlassung bestimmten Gebäuden ein Investitionsfreibetrag unter anderem dann zu, wenn der Unternehmensgegenstand die Verwaltung fremden Vermögens ist und die Vermietung daher der Sicherung dieses Vermögens dient (insbesondere Banken und Versicherungen).