EStG 1988: § 24
UmgrStG: Art V
Zur Rechtsfrage der Folgen einer verunglückten Realteilung teilt das BMF mit, dass nach § 24 Abs 7 EStG ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln ist, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art V UmgrStG, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem UmgrStG maßgebenden Stichtag zu beziehen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist Folgendes abzuleiten: