EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 6, §§ 5 und 20 Abs 2
Gemäß § 198 Abs 6 HGB sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach sind.
Wird ein laut Förderungszusage an sich laufend (in gleich bleibenden Jahresbeträgen) zu gewährender Zinsenzuschuss vereinfachungshalber in einem abgezinsten Einmalbetrag ausbezahlt, so bestehen aus steuerlicher Sicht gegen eine passive Abgrenzung keine Bedenken. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist in Höhe der jeweils zu diesem Kredit anfallenden, geförderten Zinsen aufzulösen.