Durch das EU-GesRÄG wurde für Kapitalgesellschaften als neue Variante der Spaltung die Spaltung zur Aufnahme geschaffen. Bei Anwendung dieses flexiblen Instrumentes zur Vermögensübertragung insbesondere im Konzernbereich stellt sich aber die Frage, ob dem Einfallsreichtum nicht doch durch das Verbot der verdeckten Einlagenrückgewähr Grenzen gesetzt sind.