Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 10. 10. 1996, 94/15/0121, gelten Mietvorauszahlungen grundsätzlich sofort als zugeflossen, es sei denn, die Zahlung hat eindeutig Darlehenscharakter. Nach Ansicht des Autors werden die Finanzverwaltung oder der Gesetzgeber dieser nunmehr klaren Rechtsprechung Rechnung tragen müssen.