Nach Ansicht des Autors steht die in § 206 Abs 3 HGB enthaltene Aktivierungsmöglichkeit für Vertriebskosten in klarem Widerspruch zu Art 39 Abs 2 der Bilanz-Richtlinie, in dem ein Einbezug von Vertriebskosten in die Herstellungskosten explizit untersagt wird. Dieser Widerspruch ließe sich auch nicht mit Hinweis auf die an sich richtlinienkonforme Percentage-of-completion-Methode auflösen.