Im Beitrag wird über das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.1997, 97/16/0050, 0061, berichtet und darauf hingewiesen, dass für alle Gründungen und Kapitalerhöhungen seit 1. 1. 1995 - auch Nicht-Anlassfälle - die Möglichkeit zur Rückforderung der Firmenbuchgebühren besteht.