Der VwGH bestätigte im zuvor erwähnten Erkenntnis die Richtlinienwidrigkeit der Tausendsatzgebühren nach TP 10 D I lit a Z 3 und lit c GGG 1984 idF vor BGBl I 114/1997. Der Autor stellt die wesentlichen Entscheidungsgründe dar, zeigt die rechtlichen Möglichkeiten der Rückforderung bereits entrichteter derartiger Eintragungsgebühren auf und erörtert Fragen des Ersatzes eines allfälligen Schadens.