InvFG 1993: § 42
Der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge eines ausländischen Investmentfonds kann erbracht werden, sobald die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb durch Verstreichen der Frist gem § 31 Abs 1 InvFG bewirkt ist. Es kann dann der ausschüttungsgleiche Ertrag für jenes Geschäftsjahr erbracht werden, in dem die Zulassung erfolgt. Es stört dabei nicht, dass ein Teil dieses Geschäftsjahres noch in eine Zeit fällt, wo dieser Nachweis mangels Zulassung noch nicht möglich war.