InvFG 1993: § 42 , KMG: § 14
Eine Luxemburger Société d'Investment à Capital Variable (SICAV), die in Anteilen an Gesellschaften investiert, welche sich ihrerseits an Immobilienprojekten beteiligen, ist dann nicht als ausländischer Investmentfonds iSd § 42 InvFG, anzusehen, wenn diese anderen Gesellschaften Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien erwirtschaften und regelmäßig mehr als 50 % der Erträge des SICAV in der Überlassung oder Übertragung von Immobilien ihren Ursprung haben. In einem derartigen Fall würde der SICAV indirekt seine überwiegenden Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien erzielen und eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 Kapitalmarktgesetz darstellen.