InvFG 1993: § 42 , KStG 1988: § 21 Abs 2 und 3
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, dass § 21 Abs 2 KStG nur den Typus der Veranlagung umschreibt, und somit eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem § 21 Abs 3 KStG für Körperschaften iSd § 1 Abs 2 Z 2 und 3 KStG hinsichtlich ausländischer thesaurierender Investmentfonds besteht. Diese Rechtslage hat durch die Investmentfondsgesetznovelle 1998 keine Änderung erfahren.