ErlassrundschauÖStZ 1998, 555 Heft 21 v. 1.11.1998
Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer ist primär eine mit Maßnahmen des Aufsichtsrechtes zu erzwingende Verpflichtung.
Steuerlich treten hingegen zwingende Folgen ein, welche sich folgendermaßen darstellen: