EStG 1988: §§ 93 Abs 3 , § 94 Z 8 , InvFG 1993: § 42 KStG 1988: § 21 Abs 2 und 3
Für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG (inländische Körperschaften) erstreckt sich gem § 21 Abs 2 KStG die beschränkte Steuerpflicht auf Kapitaleinkünfte aus Forderungswertpapieren, soweit Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. In Schilling vor dem 1. 1. 1984 begebene Forderungswertpapiere sowie Fremdwährungswertpapiere, die vor dem 1. 1. 1989 begeben wurden, unterliegen gem § 93 Abs 3 Z 1 und 2 EStG grundsätzlich nicht diesem Kapitalertragsteuerabzug. Ebenso ist die Ausschüttung von vor dem 1. 10. 1992 begebenen Forderungswertpapieren internationaler Finanzinstitutionen gem § 94 Z 8 EStG von der Kapitalertragsteuer befreit. Für die genannten Kapitalanlagen besteht daher auch keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht iSd § 21 Abs 2 KStG.