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Pensions- und Abfertigungsrückstellungsfonds

ErlassrundschauÖStZ 1998, 554 Heft 21 v. 1.11.1998

EStG 1988: § 14 Abs 5 Z 4 lit e

Gemäß § 14 Abs 5 Z 4 lit e erster Satz EStG, idF BGBl I 8/1998 können Anteile an Kapitalanlagefonds zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen verwendet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass, sofern die Fondsbestimmungen nicht ausschließlich eine Veranlagung in Wertpapiere gem § 14 Abs 5 Z 4 lit a bis d vorsehen, die Fondsbestimmungen Veranlagungsvorschriften normieren, die dem § 25 PKG entsprechen. Durch die Bezugnahme auf den § 25 PKG wurde die Möglichkeit eröffnet, Zertifikate an solchen Fonds zur Wertpapierdeckung heranzuziehen, die als ausschließliche Veranlagung einer Pensionskasse zulässig sind.

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