EStG 1988: § 6 , § 30 , InvFG 1993: § 1 Abs 2 , § 40
Werden Wertpapiere in einen Investmentfonds gegen Gewährung von Anteilen eingebracht, und befinden sich alle neuen Investmentzertifikate ausschließlich in der Hand des Einbringenden, so kann angenommen werden, dass lediglich über die Wertpapiere die Hülle eines Fonds gelegt wurde und keine eigentumsrechtliche Zuordnungsänderung hinsichtlich der Wertpapiere erfolgt ist. Von einer Realisierung der stillen Reserven kann in diesem Sonderfall nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die Einbringung in einen bereits bestehenden Spezialfonds, an dem der Einbringende allein beteiligt ist.