Der VwGH hatte dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der Getränkesteuer (kurz GetrSt) mit EG-Recht zur Vorabentscheidung vorgelegt1)). Die Europäische Kommission schloss sich in ihrer Stellungnahme zu den Vorlagefragen den darin vorgebrachten Bedenken nur zum Teil an2)), weiters erteilte sie Österreich eine mit 31. 12. 1998 befristete Übergangsgenehmigung für die Befreiung des Ab-Hof-Weinverkaufs von der GetrSt3)). Unter Berücksichtigung dieser Übergangsregelung, der EuGH-Judikatur4)) sowie einer kritischen Literaturmeinung5)) soll zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen werden.