Die durch das StruktAnpG 1996 abgeschaffte steuerfreie Mietzinsreserve musste bisher gemäß § 205 Abs 1 HGB als unversteuerte Rücklage ausgewiesen werden. Da sie jedoch mietrechtlich nach wie vor besteht, erhebt sich die Frage, ob, und wenn ja, wie sie in einem Jahresabschluss auszuweisen ist. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass sowohl handels- als auch steuerrechtlich eine Rückstellung für Mietzinsreserven zu bilden ist.