Der VwGH hat im E vom 23. 4. 1998, 95/15/0191, bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse (§ 81 EheG) keine steuererheblichen Tauschvorgänge erblickt. Nach Auffassung des Autors ist daher von einer Naturalteilung auszugehen, wenn in der Aufteilungsvereinbarung nicht auch die Abfindung weiterer Ansprüche miteingebunden wird bzw Unternehmenswerte (§ 92 EheG) eingesetzt werden.