Durch das EU-GesRÄG wurde im Handelsrecht statt der Ansatzpflicht ein Ansatzwahlrecht für angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten normiert. Die Wertuntergrenze bilden daher die Einzelkosten. Im Beitrag wird aufgezeigt, dass zu den aktivierungspflichtigen Einzelkosten im Sinne des § 203 Abs 3 HGB auch Hilfs- und Betriebsstoffe, Zeitlöhne sowie generell unechte Gemeinkosten gehören.