§ 160 BAO regelt, dass für Eintragungen in das Grundbuch und das Firmenbuch in vielen Fällen dem jeweiligen Bezirks- oder Firmenbuchgericht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen ist. Ausgehend von den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung behandelt der Autor das Thema anhand eines konkreten Sachverhaltes.