EStG 1988: § 16 , § 20
17. 9. 1997, 94/13/0001
Auch Aufwendungen für ein Fahrrad (AfA) kommen als Werbungskosten in Betracht, wenn das Fahrrad für die Zurücklegung beruflich veranlasster Fahrtstrecken Verwendung findet. Allenfalls ist - ähnlich wie bei teuren Kraftfahrzeugen - eine so genannte "Luxustangente" zu berücksichtigen.