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Aufwendungen für ein Fahrrad, Fitnessstudio und Körperpflege

JudikaturÖStZ 1998, 20 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

EStG 1988: § 16 , § 20

17. 9. 1997, 94/13/0001

Auch Aufwendungen für ein Fahrrad (AfA) kommen als Werbungskosten in Betracht, wenn das Fahrrad für die Zurücklegung beruflich veranlasster Fahrtstrecken Verwendung findet. Allenfalls ist - ähnlich wie bei teuren Kraftfahrzeugen - eine so genannte "Luxustangente" zu berücksichtigen.

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