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Parteisteuer als Werbungskosten

JudikaturÖStZ 1998, 21 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 3

17. 9. 1997, 95/13/0245

Als "Klubbeitrag" oder auch als "Parteisteuer" bezeichnete Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, stellen Werbungskosten dar, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss. Auch Wahlkampfkosten sind unter diesem Aspekt steuerlich abzugsfähig. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur "Reklame im weitesten Sinn" wie Ausgaben für Presse-, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Plakate, Prospekte etc, sondern auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass unter den Begriff "Gelegenheitsgeschenke mit Werbeeffekt" nicht nur solche Gegenstände fallen, die vom Steuerpflichtigen selbst produziert werden.

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