EStG 1988: § 4 Abs 4
17. 9. 1997, 93/13/0033
Befindet sich in einer Wohnung neben Schlafzimmer, Küche und den üblichen sanitären Nebenräumen nur ein Wohnraum, so spricht schon dieser Umstand gegen die der Lebenserfahrung widersprechende Annahme einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung dieses Raumes für berufliche Zwecke. (Die Behauptung, im Schlafzimmer werde ferngesehen und in der Küche werde gegessen, während das Wohnzimmer ausschließlich beruflichen Zwecken diene, stand im Beschwerdefall überdies im Widerspruch zu den unbestritten gebliebenen Feststellungen, dass im Wohnzimmer auch private Videokassetten und Bücher aufbewahrt wurden.)