BAO: § 299 Abs 1 lit a , § 303 Abs 1 lit b
Der Senat VII vertritt die Auffassung, dass § 303 Abs 1 lit b BAO in verfassungskonformer Interpretation dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der „Tatsache“ nicht ausschließlich auf Sachverhaltselemente bezogen zu verstehen ist, sondern auch eine nachträglich erkannte unrichtige Zusammensetzung des erkennenden Berufungssenates umfasst. Anderenfalls könnte - nach Ablauf der Frist nach § 302 Abs 2 iVm § 299 Abs 1 lit a BAO - nach Ergehen eines abweisenden Erkenntnisses des VwGH über eine Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung (hier: VwGH 18.05.1995, 94/15/0174) das nachträgliche Hervorkommen einer (behaupteten) fehlerhaften Besetzung des zur Entscheidung berufenen Kollegialorganes von der Partei nicht gerügt werden (eine Wiederaufnahme gem § 45 VwGG kommt nicht in Betracht).