Zwischen dem österreichischen BMF und der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde im Februar 1998 ein Verwaltungsübereinkommen geschlossen, das die für die Erlangung der § 68-Begünstigungen maßgebenden Voraussetzungen zwischenstaatlich neu regelt.
Zwischen dem österreichischen BMF und der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde im Februar 1998 ein Verwaltungsübereinkommen geschlossen, das die für die Erlangung der § 68-Begünstigungen maßgebenden Voraussetzungen zwischenstaatlich neu regelt.