Die Autorin hält in ihrem Beitrag zusammenfassend fest, dass die Vorabentscheidung ARO Lease BV lediglich die Frage nach dem Ort der Dienstleistung klärt und den Eigenverbrauch in keiner Weise berührt. Die Einführung des Eigenverbrauchstatbestandes für Aufwendungen mit Vorsteuerabzugsrecht im Ausland als lit d des erscheine richtlinienwidrig.