Ausgehend vom Urteil des BFH vom 18. 6. 1997, BStBl III R 84/96, wonach Kosten einer homologen künstlichen Befruchtung als Krankheitskosten abzugsfähig sind, wird im Beitrag das Verständnis des Begriffes „Krankheit“ und die Frage nach der „Pflicht zur Erzeugung von Nachkommenschaft“ behandelt. Der Autor tendiert im Ergebnis zur Auffassung des BFH.