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Angabepflicht für den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (Barborka, RdW 2/1997, 111)

ArtikelrundschauII. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 1997, 175 Heft 8 v. 15.4.1997

Im EU-GesRÄG wurden die bisher nicht EU-richtlinienkonformen Angabevorschriften von „Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen“ auf den „Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen“ ausgeweitet. Dies entspricht Art 43 Abs 1 Z 7 der 4. Bilanzrichtlinie. Im Beitrag wird dargestellt, dass die damit verbundenen Angabepflichten wesentlich umfangreicher sind, als es auf den ersten Anschein ersichtlich ist.

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