Im EU-GesRÄG wurden die bisher nicht EU-richtlinienkonformen Angabevorschriften von „Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen“ auf den „Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen“ ausgeweitet. Dies entspricht Art 43 Abs 1 Z 7 der 4. Bilanzrichtlinie. Im Beitrag wird dargestellt, dass die damit verbundenen Angabepflichten wesentlich umfangreicher sind, als es auf den ersten Anschein ersichtlich ist.